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Gewährung einer Inflationsausgleichprämie durch den Arbeitgeber

Die Inflationsausgleichsprämie kann gemäß § 3 Nr. 11c EStG durch den Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Dies ist jedoch an diverse Voraussetzungen geknüpft.

  • Die Steuerfreiheit von maximal 3.000 Euro je Arbeitnehmer gilt jahresübergreifend, unabhängig davon ob mehrere Einzelleistungen oder die Zahlung in einem Betrag gewährt werden.
  • Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Falle eines Entgeltverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist die Steuerfreiheit ausgeschlossen.
  • Es ist jedoch zulässig, eine freiwillige Leistung durch eine andere zweckgebundene freiwillige Leistung auszutauschen (z.B. statt des freiwilligen Weihnachtsgeldes eine steuerfreie Inflationsausgleichspämie).
    Solche Arbeitgeberleistungen sind „echte“ Steuerbefreiungen und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Quelle: NWB Online-Nachricht – StuB Nr. 20 vom 28.10.2022 Seite 777 sowie Haufe Online Redaktion

10.11.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief November 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung über-lassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, scheidet ein Werbungskostenabzug laut Bundesfinanzhof auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.

Außerdem hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Steuerermäßi-gung für Handwerkerleistungen zu gewähren ist, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Gesellschafterverrechnungskonto damit belastet wird oder ob die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich ist. Die sog. Inflationsausgleichsprämie, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, sieht vor, dass bis Ende 2024 Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozal-versicherungsfrei möglich sein sollen.

Die Finanzminister der Länder haben sich in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung verständigt.

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zuge-stimmt. Bis Ende 2023 bleibt es demnach beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne

Mit freundlichen Grüßen
Ihre euregioTAX

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Mandanten Info-Brief Oktober 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Hamburg haben zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden: 
  • Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bereits dann vorliegen, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen.
  • Vor dem Finanzgericht Hamburg wandte sich ein Kläger gegen die Erfassung von Umsatz-steuer als Betriebseinnahme sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
 
Im Oktober treten zudem einige gesetzliche Änderungen in Kraft, wie beispielsweise neue Regeln für Mini- und Midijobs.  Außerdem steigt der Mindestlohn. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert.
 
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft werden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden.
 
Darüber hinaus erhalten Sie mit dieser Monatsinformation das Mandanten-Info Merkblatt „Das 3. Entlastungspaket und seine Vorgänger“ (Stand 06.09.2022), die eine Übersicht über den derzeitigen Diskussionsstand enthält.
 
Sie haben Fragen zu den nachfolgenden Informationen? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
 
Einen goldenen Herbst wünscht Ihnen
Ihre euregioTAX
 

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arrow green Mandanten Info-Merkblatt Oktober 2022

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Nun hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in zwei Verfahren, die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land NRW für rechtswidrig erachtet, nachdem bereits das VG Düsseldorf und VG Köln zugunsten von durch die Corona-Pandemie geschädigten Betrieben entschieden und einige behördliche Bescheide zur Rückzahlungsverpflichtung von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig erklärt haben.

Hintergrund:
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie konnten ab dem 27.3.2020 kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbständige eine entsprechende Soforthilfe beantragen, die in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro von der zuständigen Bezirksregierung bewilligt und ausgezahlt wurden.
Das Land NRW bewilligte die beantragten Soforthilfen in Höhe von pauschal 9.000 Euro in großer Zahl. Im Laufe der Zeit stellte sich das Land auf den Standpunkt, die Bewilligung der Soforthilfen sei in allen Fällen nur vorläufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens wurden sämtliche Hilfeempfänger dazu aufgefordert ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels Online-Formulars mitzuteilen, anhand welcher die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ ermitteln konnten.
Die Hilfeempfänger dürften die Soforthilfe lediglich in Höhe dieses Liquiditätsengpasses behalten, die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das Land mittels Schlussbescheide zurück.

Begründung der Aufhebung der Schlussbescheide in den bisherigen Verfahren:

  • Die ursprünglichen Bewilligungen haben nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestanden.
  • Der Vorbehalt wurde weder im Bewilligungsbescheid, noch im Antragsformular oder in den im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ ersichtlich.
  • Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, da diese deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde.
  • Die Soforthilfen hätten nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen, damit war bei der Endabrechnung des Landes das ausschließliche Abstellen auf einen Liquiditätspass nicht erlaubt.

Abzuwarten:
Viele Unternehmen klagen gegen ergangene Rückzahlungsbescheide. Nach den bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte scheinen die Chancen nicht schlecht zu sein. Hier muss jedoch die Positionierung der Oberverwaltungsgerichte abgewartet werden.

Quelle: NWB Online-Nachricht- vom Montag 26.09.2022 sowie Haufe Online Redaktion

29.09.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin       

 

 

Bundeskabinett beschließt den Abbau steuerlicher Hürden für die Photovoltaikanlagen

Befreiung der Ertragsteuer bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak)
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) sind, bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, künftig steuerbefreit. Bislang gilt diese Regelung bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt (peak).

Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt (peak) Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung.

Keine Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen
Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Insbesondere private Betreiber*innen können ihre neue Anlage so günstiger – zum Nettopreis – erwerben. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Abschaffung steuerlicher Hürden
Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition.

20.09.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater