euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Eine Abfindung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung, um das Gebäude anschließend umfangreich zu renovieren, gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Was völlig selbstredend scheint, sahen das Finanzamt und das FG Münster hingegen anders. So musste erst der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, für Klarheit sorgen.

Entscheidung des BFH
Der BFH hat den sofortigen Abzug der Aufwendungen zugelassen. Er hat klargestellt, dass die Miederabfindungen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" spricht. Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt.

Fundstelle:BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

Hinweis
Abfindungen an Mieter können aber nach § 255 Abs. 2 HGB zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Planen Sie umfangreiche Baumaßnahmen an Ihren Vermietungsobjekten und sind sich unsicher, wie sich diese steuerlich auswirken, sprechen Sie uns gerne an.

18.04.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin