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Zum Kündigungsrecht von Fitnessstudioverträgen

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige 12. Zivilsenat des BGH hatte vor wenigen Wochen (Urteil vom 4.5.2016 – XII ZR 62/15) die Frage zu klären, inwiefern langfrist abgeschlossene Verträge mit Fitnessstudios bei einem berufsbedingten Wohnortwechsel vorzeitig kündbar sind. Der Entscheidung zugrunde lag der Fall eines Zeitsoldaten der Bundeswehr, der bereits im Jahre 2010 einen zunächst über zwei Jahre laufenden Fitnessvertrag abschloss. Dieser Vertrag sah eine automatische Verlängerung um jeweils zwölf Monate vor für den Fall, dass er nicht bis zu drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Im Oktober 2013 wurde der Soldat nach Köln und später nach Kiel versetzt. Zu diesem Zeitpunkt lief der Fitnessvertrag aufgrund der Verlängerungsklausel bis Juli 2014. Wegen der Versetzung, die er dem Fitnessstudio mitteilte, kündigte der Soldat außerordentlich Anfang November 2013.

Es war deshalb entscheidungserheblich, ob die Versetzung ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet. Der BGH entschied, dass in diesem Fall kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Grundsätzlich trage der Kunde das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gelte nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen könne (beispielsweise Krankheit oder Schwangerschaft), eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar sei. Die vom Zeitsoldaten ausgesprochene Kündigung wurde deshalb erst zum regulären Vertragsende wirksam. Bis dahin musste er zahlen.

M. Rudolph
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

http://www.rae-brockmeier.de

01.07.2016