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Anschaffungsnahe Herstellungskosten statt sofortigem Abzug von Renovierungskosten

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 14.06.2016 entschieden, dass sämtliche Aufwendungen für Umbauten und Renovierungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Anschaffung eines Gebäudes entstehen, zusammen zu rechnen sind. Eine Aufteilung der Aufwendungen in Sanierungsmaßnahmen einerseits und sonstige Schönheitsreparaturen andererseits, wie sie bisher regelmäßig erfolgte, ist nach Ansicht der Richter nicht zulässig.

Kern des Problems ist, dass die Aufwendungen, sobald sie insgesamt 15% der Anschaffungskosten übersteigen und innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung aufgewendet werden, lediglich im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes, und nicht mehr als sofort abziehbarer Aufwand geltend gemacht werden können. Diese 15%-Grenze wird durch die neue Rechtsprechung der Richter nunmehr schneller überschritten, da nicht nur Aufwendungen für beispielsweise Badsanierungen, den Austausch von Fenstern oder das Einziehen von Wänden berücksichtigt werden. Auch Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (zum Beispiel Tapezieren) sind nach Ansicht der Richter mit in die Berechnung der 15%-Grenze einzubeziehen.

07.11.16