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EUGH stoppt die Verzinsung bei Rechnungsberichtigungen

Mit Urteil vom 15.09.2016 hat der EuGH ein grundlegendes Urteil im Bereich des Umsatzsteuerrechts gefällt. Danach hat der EuGH die Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen.

So hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit den Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung unter Umständen versagt und gleichzeitig, je nach zeitlichem Ablauf, eine Zinsforderung gegenüber dem Rechnungsempfänger geltend gemacht. Denn nach der bisherigen Sicht des Gesetzgebers entfaltete eine berichtigte Rechnung ihre Wirkung nur ex nunc, also mit Wirkung für die Zukunft. Dies bedeutete, dass dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt gewährt wurde an dem ihm erstmalig eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen hat.

Durch die mit dem Urteil anerkannte rückwirkende Rechnungsberichtigung und die gleichzeitige Gewährung des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt des Vorliegens der ursprünglichen Rechnung, dürften Zinsforderungen seitens des Finanzamtes der Vergangenheit angehören. Gleichwohl sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu beachten.

28.10.2016