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Einkommensteuer: Kosten einer Fettabsaugung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.08.16 (4 K 2173/15) entschieden, dass Kosten einer Operation zur Beseitigung eine Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar waren.

Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung für 2013 u. a. Kosten von 2.250,00 € für eine Fettabsaugung bei Lipödem (Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits) als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung gab sie an, dass ihre Krankenkasse diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt hatte. Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen nicht an, da diese nicht „zwangsläufig“ gewesen seien, da die Klägerin die medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen habe. Auch ein von der Klägerin eingelegter Einspruch wurde nicht abgeholfen, da bezüglich dieses Themas eine BGH-Entscheidung vom 18.06.15 und ein Gutachten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.von 2011 existierten, wonach dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung fehle. Ein von der Klägerin daraufhin beantragtes neues Gutachten lehnte das FG mit der Begründung ab, dass dies nicht erforderlich sei, weil es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt sei. Maßgeblich sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Operation, also hier das Jahr 2013.

Im Übrigen würden auch im Jahr 2016 wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion fehlen. Dies würde die Rechtsprechung der Sozialgerichte zeigen.

24.10.2016