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Kein Betriebsausgabenabzug für Firmenkalender

Im Urteil vom 12.04.2016 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für Firmenkalender, die an Kunden verschenkt werden, nicht besteht, wenn die dazugehörigen Betriebsausgaben nicht auf einem gesonderten Konto gebucht werden.

Im Urteilsfall handelte es sich um Kalender mit einem Stückpreis von weniger als € 12,00. Die Ausgaben für diese Firmenkalender wurden ohne besondere Differenzierung mit sonstigen abziehbaren Betriebsausgaben verbucht. In dieser Verbuchung sieht das Finanzgericht einen Verstoß gegen § 4 Abs. 7 EStG. Diese Vorschrift fordert eine gesonderte Verbuchung, unter anderem von Geschenken, auch wenn diese die Wertgrenze von € 35,00 nicht übersteigen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

10.10.2016