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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Das Finanzgericht Köln hat sich mit dem Urteil vom 18.03.2016 mit der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs auseinandergesetzt. In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch differenziert dargelegt.

Hiernach müssen:

· Die Reiseziele hinreichend konkret bezeichnet werden

· Die Abkürzung von Ortsbezeichnungen und Namen ist nur ausnahmsweise zulässig

· Die Reihenfolge der aufgesuchten Kunden muss in sich schlüssig sein

· Es muss deutlich die Trennung zwischen privatem und beruflichem Anlass der Fahrten gegeben sein

· Der Reisezweck muss eindeutig erkennbar sein

In dem Urteilsfall hatte der Kläger unter dem Punkt „Reiseziel“ nahezu ausschließlich nur Abkürzungen der jeweils aufgesuchten Kunden und Einrichtungen angegeben. Adress- und Ortsangaben fehlten. In einigen nachweisbaren Fällen hatte der Kläger die Reihenfolge der aufgesuchten Kunden nicht zutreffend wiedergegeben. Der Reisezweck war nicht immer eindeutig zuzuordnen.

Fazit:

  • Wenn Sie sich für das Führen eines Fahrtenbuchs entscheiden (Alternative zur 1 %-Regelung), müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass die Kriterien der Anerkennung sehr hoch angesetzt sind.
  • Lassen Sie sich insoweit rechtzeitig beraten, bevor Sie eine Entscheidung zu einem Fahrtenbuch treffen. Ggf. lassen Sie sich auch zu einem elektronisch zu führenden Fahrtenbuch beraten.

03.10.2016