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Polizeiwache ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin

Eine Polizeibeamtin beantragte in ihrer Einkommensteuerklärung die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach den Reisekostengrundsätzen in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für ihre täglichen Fahrten von der Wohnung zur Polizeiwache. Ebenso machte sie Verpflegungsmehraufwendungen für Tage mit mindestens 8-stündiger Abwesenheit von ihrer Wohnung geltend.

Das FG Münster hat am 19.02.2016 entschieden, dass für die klagende Polizistin die Polizeiwache, der sie dienstrechtlich zugeordnet sei und arbeitstäglich anfahre, die regelmäßige Arbeitsstätte ist. Die Polizistin könne sich, ebenso wie ein im Innendienst der Wache tätiger Verwaltungsbeamter, auf die regelmäßigen Fahrten einstellen und es könne kein Grund für einen höheren Werbungskostenabzug festgestellt werden. Die regelmäßige Entfernungspauschale erkannte das Gericht an.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 31/16 anhängig.

02.09.2016