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Teilerlass des BAföG-Darlehens bei Mindestausbildungszeiten

Anspruch: Studierende, die bis zum 31.12.2012 ihre Ausbildung beendet haben.

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben Studierende auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt (BVerwG, Urteile v. 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15 sowie 5 C 52.15).

Hintergrund: Wird die Ausbildung von dem Auszubildenden bis zum 31.12.2012 beendet und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten „großen Teilerlasses" i.H.v. Euro 2.560 nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde (§ 18b BAföG). Es besteht kein Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers solche Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen festzulegen. Es reicht aus, dass diese von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden sind oder von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine hochschulübergreifende Mindestausbildungszeit muss auch nicht geregelt sein.

Quelle: nwb, BVerwG, Pressemitteilung v. 01.07.2016

20.07.2016