euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Grundstückserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Einen weiten Weg hat die Rechtsprechung zurückgelegt, als vor über 10 Jahren durch ein Urteil des BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer gemeinschaft (kurz: WEG) begründet worden ist, die dann später der Gesetzgeber in der Reform des WEG-Rechts zum 01.07.2007 mit aufnahm.

Diese Rechtsprechung hat nunmehr ihren vorläufigen Höhepunkt mit einer neuen Entscheidung des für Wohnungseigentumssachen zuständigen 5. Zivilsenats des BGH am 18.03.2016 (Az V ZR 75/15) erfahren. Der BGH hat nämlich die bis dahin sehr umstrittene Frage, ob eine WEG ein Grundstück erwerben kann, bejaht.

Im entschiedenen Fall ging es um den Erwerb eines Nachbargrundstücks, um den Eigentümern damit die Möglichkeit zu schaffen, eine sehr begrenzte Parksituation auf dem Grundstück der Gemeinschaft zu verbessern. Eine weitere Besonderheit des entschiedenen Sachverhaltes lag darin begründet, dass die WEG das als Parkflächen erworbene Grundstück schon zuvor als solches nutzte.

Allerdings erfolgte dabei die Nutzung zunächst nur basierend auf einer eingetragenen Baulast und vermutlich in der irrigen Annahme, diese sichere eine dauerhafte unentgeltliche Nutzung. Die WEG musste sich eines besseren belehren lassen, als es zum Eigentumswechsel auf diesem Grundstück kam und der neue Eigentümer für die Nutzung als Parkplätze eine Miete verlangte. Deshalb entschloss sich die Gemeinschaft zum Kauf des Grundstücks.
Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem die Gemeinschaft letztlich das Ziel verfolge, eine klare Rechtsgrundlage für die weitere Nutzung der Einstellplätze zu schaffen, entspräche auch der Beschluss zum Erwerb eines Grundstücks ordnungsgemäßer Verwaltung.

Fazit: Wenn jetzt erst einmal grundsätzlich geklärt ist, dass die WEG Grundstücke kaufen kann, wird es nicht lange dauern, bis die ersten Gemeinschaften auf die Idee kommen, die mäßig verzinste Instandhaltungsrücklage gewinnbringend in weiteren Immobilienbesitz zu investieren. Dann wird die Rechtsprechung Grenzen entwickeln müssen, bei denen nicht mehr von ordnungsgemäßer Verwaltung gesprochen werden kann.

M. Rudolph, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

http://www.rae-brockmeier.de

12.04.16