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Flüchtlingshilfe – Arbeitslohnspende

Die Finanzverwaltung hat Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Hilfe für Flüchtlinge getroffen, von denen das Beitragsrecht der Sozialversicherung unberührt bleibt.
Es sind mehrere Regelungen zur Förderung der Flüchtlingshilfe bekannt gegeben worden, die bis 31.12.2016 gelten.

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen können Arbeitgeber hiernach Arbeitslohnspenden ihrer Arbeitnehmer an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung nach § 10b Abs. 1 EStG zugunsten der Flüchtlingshilfe lohnsteuerfrei abrechnen.
Die Arbeitnehmer dürfen diese Spende dann jedoch nicht in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Im Ergebnis wird die mit der Einkommensteuererklärung mögliche Steuerfreistellung der Spende vorweggenommen und bereits in der Lohnabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt.

Die steuerfreie Entgeltumwandlung führt jedoch nicht zur Beitragsfreiheit, da es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Sozialversicherungsrecht fehlt.

04.04.2016