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Entfernungspauschale bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Ort einer regelmäßigen Tätigkeitstätte ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg für jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen, sodass ein Steuerpflichtiger zwar für jedes Vermietungsobjekt nur eine regelmäße Tätigkeitsstätte haben kann, bei Vorliegen mehrerer Vermietungsobjekte innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aber mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten vorliegen können.

Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt könne aber nur angenommen werden, wenn sich dort der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten – auf dieses Objekt bezogenen – Tätigkeit des Steuerpflichtigen befinde. Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht werde. Dafür sprächen regelmäßige Fahrten dorthin und die Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltung-, Überwachungs-, und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt. Zum Schluss betont das Finanzgericht, dass die Entfernungspauschale auch bei mehreren Fahrten am selben Tag nur einmal zu gewähren ist und alle Fahrten am selben Tag abdeckt.

(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015 – 7 K 7084/13, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: IX R 18/15, DStR 3/2016).

15.02.2016