Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug in Höhe der steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüsse
Bei den Sonderausgaben sind die Kinderbetreuungskosten um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Aktueller Beschluss des BFH ( 14.4.21, III R 30/20; BFH, PM vom 22.7.21, Nr. 24/21)
Kinderbetreuungskosten können nach § 10 (1) Nr. 5 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein.
Zu beachten ist:
- 2/3 der Leistungen, max. 4000/EUR pro Jahr (6000) können abgezogen werden
für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren - Nicht abziehbar sind Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten ( z.B. Musik-, Sprach-,Sport-,Tanzunterricht )
Beispiel:
Die Eltern zahlen 926 EUR Kindergartenbeitrag. Die Mutter erhält von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 600 EUR.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
Aufwand | 926 | EUR |
abzüglich steuerfreier Zuschuss | 600 | EUR |
Verbleiben: | 326 | EUR |
Davon 2/3 abziehbar | 218 | EUR |
Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Zur Entscheidung
Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus. Daher sind nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
17.08.2021 Claudia Cordes, Steuerberaterin