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Kfz-Kauf: Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung ist kein Mangel

Der im Schwerpunkt für Mietsachen zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat sich vor wenigen Tagen (VIII ZR 191/15 vom 29.06.2016) mit der Frage befasst, inwiefern eine lange Standzeit bei einem Pkw zwischen Herstellung und Erstzulassung einen kaufrechtlichen Mangel darstellt. Der betroffene Kläger kaufte im Juni 2012 einen Gebrauchtwagen. Im Kaufvertragsformular war als Erstzulassung für das betreffende Fahrzeug der 18.02.2010 eingetragen. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1.7.2008 hergestellt worden war. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass alleine die Standzeit von fast 20 Monaten einen Sachmangel darstellte. Er trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.
Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter befanden. Die bloße Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag stelle keine (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Kaufrechts über ein bestimmtes Baujahr dar. Eine so lange Standzeit eines Fahrzeugs führe auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne und nicht die übliche, vom Käufer berechtigter Weise zu erwartende, Beschaffenheit aufweise. Lediglich bei Neu- und Jahreswagen dürfe der Käufer eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten. Dies gelte aber nicht für sonstige Gebrauchtwagenkäufe. Bei solchen Kaufverträgen ließen sich keine allgemeingültigen Aussagen zur Bedeutung längeren Standzeiten zwischen Herstellung und Erstzulassung treffen.
Empfehlung: Fragen Sie beim Gebrauchtwagenkauf nach dem Baujahr und lassen dieses dann ebenfalls im Kaufvertragsformular eintragen!

Rolf Bietmann Fachanwalt für Verkehrsrecht

http://www.rae-brockmeier.de

15.07.2016