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„Kettenbefristung“ bei Arbeitsverträgen im Hochschulbereich

Mit einer sehr interessanten Fragestellung hatte sich das Bundesarbeitsgericht Anfang Juni (7 AZR 259/14) zu befassen. Die Klägerin des Verfahrens war von 1989 bis 2011, also über 20 Jahre, durchgängig bei der Universität Leipzig beschäftigt.Trotzdem lag formal kein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, weil die Universität als Arbeitgeberin immer wieder befristete Arbeitsverträge abschloss. Sie berief sich dabei u.a. mehrfach auf eine sog. Sachgrundbefristung wegen Drittmittelfinanzierung. Dieser Sachgrund ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.Das BAG führte aus, dass generell auch dann, wenn formal die Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung vorliegen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen des „institutionellen Rechtsmissbrauchs“ eine weitere Befristung unwirksam sein kann. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses und/oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen. Da im vorliegenden Fall allerdings nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein Großteil der Befristungen tatsächlich auf Beschäftigungszeiten entfielen, die der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin dienten, verwies das BAG die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht.

Was bedeutet diese Entscheidung? Sollten Sie im Hochschulbereich oder anderen Bereichen tätig sein, wo unter Bezugnahme auf spezielle Regelungen zur Sachgrundbefristung immer wieder nur befristete Arbeitsverträge angeboten und abgeschlossen werden, bestehen gute Chancen, sich mit einer sog. Entfristungsklage zu wehren.

Rolf Bietmann
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht

http://www.rae-brockmeier.de

08.07.2016