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Bundestag beschließt Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld

Am 18.2.2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688 ) in einer vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/734 ) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die Sonderregeln für die Kurzarbeit - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts (s. hierzu Online-Nachricht v. 9.2.2022 ) zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

KUG velngertMit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Hinweis:
Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch bis 30.06.2022 verlängert

  • Akuthilfen für pflegende Angehörige
  • Einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Bundesarbeitsministerium informiert über die aktuell geltenden Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld . Häufige Fragen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit . Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle : Bundesregierung online, Meldung v. 18.2.2022 (NWB)

03.03.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin