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Überbrückungshilfe IV - Antragstellung ab 07.01.2022 möglich

Seit dem 6. Januar 2022 sind die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Eine Antragsstellung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe ist seit dem 7. Januar 2022 möglich.

Der Antrag umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. März 2022. Eine monatsweise Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht vorgesehen – ggf. können Änderungsanträge gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus sind hervorzuheben:

  • Es werden maximal nur noch 90% der Fixkosten gefördert.
  • KEINE Förderung mehr für Digitalisierungs- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen von Corona-Maßnahmen
  • Der Eigenkapitalzuschuss beträgt in den meisten Fällen nur noch 30% der Fixkosten (außer die Unternehmen sind von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen, dann beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%). Für die Gewährung des Eigenkapitalzuschusses muss ein Umsatzrückgang von mind. 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegen.

 

→ Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30. April 2022
→ Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis 30. Juni 2022 gestellt werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der neuen Wirtschaftshilfe wenden Sie sich gerne an uns.

12.01.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin