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Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Die erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. In welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte ist unbeachtlich (BFH, Urteil v. 06.07.2016 - X R 6/14; veröffentlicht am 12.10.2016).

26.10.2016