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Bei Wegzeiten von etwa einer Stunde keine doppelte Haushaltsführung

Mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. 1 K 3229/14, Finanzgericht Baden-Württemberg, Mitteilung vom 10.10.2016) wurde entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. Die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung könne nicht abgesetzt werden, da in diesem Fall der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort wohne.

17.10.2016