euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Kein Verlust des Vertrauensschutzes bei ungültig gewordener USt-IdNr.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2015 – AZ: 7 K 7283, EFG 16, 115 folgende Entscheidung getroffen:
Wenn der Lieferer den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung im Zeitpunkt des Vertragschlusses vollständig erbracht hat, ist die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren, wenn die vom Empfänger angegebene USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung zwischenzeitlich ungültig geworden ist (FG Berlin-Brandenburg 4.11.15, 7 K 7283/13, EFG 16, 1115).

In diesem Falle verkaufte ein Autohändler ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen und erklärte diesen Umsatz als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a i.V. m. § 4 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) UStG. Der Geldeingang erfolgte bei ihm am 19.05., die Lieferung am 31.05.2016 mit der Übergabe des Fahrzeugs an einen Spediteur.
Das Finanzamt versagte nach einer Umsatzsteuernachschau gem. 27b UStG die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung, dass die angegebene USt-Id des spanisches Unternehmens seit dem 25.05. nicht mehr gültig war.
Der Autohändler führte den Beleg- und Buchnachweis mit dem Doppel der Rechnung (§ 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV), dem CMR Frachtbrief (§ 10 Abs. 1 UStDV) und mit der Aufzeichnung der USt-ID des spanischen Geschäftspartners, die er beim Bundeszentralamt für Steuern am 20.05. abgefragt hatte (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Er beansprucht weiterhin die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er erst nach Vertragsabschluss vom Wegfall der USt-IdNr. erfahren hatte.

Das Finanzgericht stellte in seiner Begründung fest:

  • Die Lieferung des Kraftfahrzeugs an das spanische Unternehmen ist als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b), 6a UStG zu behandeln.
  • Der Autohändler hat die Beleg- und Buchnachweise vollständig erbracht.
  • Die Steuerfreiheit ist auch aus Gründen des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren, da eine laufende Überprüfung von bereits geprüften oder zutreffenden Angaben innerhalb kürzester Zeit ohne Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht gefordert werden kann.

Wichtig:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da Einzelheiten zur Vertrauensschutzregelung bei nachträglichem Wegfall der USt-IdNr. noch nicht geklärt sind.

26.08.2016