euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu § 7g Investitionsabzugsbetrag

  1. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen zu der Inanspruchnahme des § 7g EStG wie folgt Stellung bezogen:
    Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investitionen nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist es, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übergabe des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.
    -Urteil BFH vom 10.03.2016 - IV R 14/12-
  2. Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht.
    -Urteil vom 23.03.2016 – IV R 9/14 -

Anmerkung:
Es kann erwartet werden, dass das Bundesministerium für Finanzen zu diesen Urteilen eine Aussage machen wird.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist in der geänderten Fassung des Gesetzes das Tatbestandsmerkmal „Investitionsabsicht“ entfallen. Diese Änderung könnte dazu führen, dass seitens des BMF der Standpunkt vertreten wird, eine sogenannten Finanzierungszusammenhang wiederum auflegen zu lassen.

Die Diskussion in der Fachliteratur bleibt ebenso abzuwarten.

24.08.2016