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Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft (FG)

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (FG Münster, Urteil v. 18.05.2016 - 10 K 2790/14 E; Revision nicht zugelassen). Nach dem Einkommensteuergesetz haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Kläger nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung machen die Kläger geltend, dass für sie die Möglichkeit der Zusammenveranlagung sowie der Anwendung des Splittingtarifs bestehe. In dem Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung fehle eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaft“. Insoweit könne auf das Sozialrecht zurückgegriffen werden. Hiernach seien zwei oder mehrere Personen Lebenspartner, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden. Die Zusammenveranlagung wurde von dem Finanzamt abgelehnt. Der Anspruch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, unter Anwendung des Splittingtarifs, wurde versagt, da die Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ umfasst ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften. Die eingetragenen Lebenspartnerschaften wurden in das Gesetz aufgenommen um der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu den Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs entgegen zu wirken (Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz). Dabei wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Eine steuerliche Begünstigung für andere Partnerschaften, ohne rechtliche Bindung, ist nicht ersichtlich.

Quelle: FG Münster, NWB 21.07.2016

08.08.2016