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Rückzahlung von Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist lt. Bundesfinanzhof auch bei einem beherrschenden Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung ist erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.
Von einer GmbH an den Gesellschafter versehentlich überhöht ausgezahlte Vergütungen (z. B. Tantiemen oder Urlaubsgelder) sind Lohnzahlungen, und keine verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn die GmbH als Arbeitgeberin erbringt diese Leistungen, um ihrer vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu genügen. Die überhöhten Zahlungen gründen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

01.08.16