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Einkommensteuer: Beruflich veranlasster Umzug (FG)

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen kann (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016 - 3 K 3502/13; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Werbungskosten sind über den Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus zum Zweck der Gleichbehandlung mit Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) Aufwendungen, die durch das Erzielen von Einkünften i.S. der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Umzugskosten sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen.

Sachverhalt: Zu Beginn des Streitjahres wohnte die Klägerin mit ihrer Familie in A im Stadtteil F. Den Weg zur Arbeitsstätte (Berufskolleg) legte sie mit der Straßenbahn zurück. Im Oktober zogen die Klägerin und ihre Familie in A in den Stadtteil M. Von dort konnte die Klägerin das Berufskolleg in wenigen Minuten zu Fuß erreichen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin für den Umzug Aufwendungen bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte ließ die Umzugskosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr außer Ansatz. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass Umzugskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar seien, wenn sich die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin legte Einspruch ein und führte aus, dass der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst sei, weil sie ihren Arbeitsplatz nunmehr zu Fuß erreichen könne. Mit der Klage führt sie weiter aus, dass die Wegezeitverkürzung von einer Stunde durch die Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht werde und dass sie an zwei Abenden in der Woche ein zweites Mal zum Berfuskolleg kommen müsse.

06.06.2016