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Beweislastumkehr auch bei Behandlungsfehlern von Tierärzten

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte vor wenigen Wochen (Urteil vom 10.05.016 – Az VI ZR 247/15) über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es um mögliche Behandlungsfehler eines Tierarztes und sich daraus ergebender Schadensersatzansprüche des Tierhalters ging.

In dem vom LG Osnabrück und OLG Oldenburg zuvor entschiedenen Fall hatte der beklagte Tierarzt bei einer Behandlung eines Pferdes eine Fissur an einem verletzten Bein übersehen. Das Pferd zog sich später eine Fraktur an diesem Bein zu. Eine Operation durch einen anderen Tierarzt scheiterte und das Tier musste getötet werden. Nach den Feststellungen der Gerichte war davon auszugehen, dass der Tierarzt die Fissur übersehen hatte. Es war aber ungeklärt, ob dieser grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach und im weiteren dann nicht mehr geheilt werden konnte.

Deshalb kam es auf die Frage an, wer die Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden tragen muss. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch den Beweis dafür führen muss einschließlich der Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Anders hier! Der BGH stellte fest, dass der Tierarzt – ebensowie bei den Humanhaftungsfällen – aufgrund einer Beweislastumkehr beweisen müsse, dass der nachgewiesene grobe Behandlungsfehler nicht ursächlich für den späteren Schaden am Tier sei. Der BGH stützte dieses Ergebnis auf die Ausgangsthese, dass es sich bei Menschen wie Tieren um lebende Organismen handele. Der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe bei einem von ihm zu vertretenden schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst die Ursache für eine etwaig dann schwierige Aufklärung des weiteren Geschehensablaufs gesetzt.

Alexander Kerstiens, LL.M.
Rechtsanwalt

http://www.rae-brockmeier.de

03.06.2016