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Einkommensteuer: Einkommensteuererklärung in Papierform (FG)

Der 7. Senat hat mit Urteil vom 23.3.2016 entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2016 - 7 K 3192/15, Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung vorzunehmen, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist zu entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ihm muss es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich sein, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen, bzw. er muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 Satz 2 AO).

Hinweis: Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden (Az.: VIII B 43/16).

Quelle: NWB Datenbank

24.05.2016