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Einkommensteuer: Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht (FG)

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2016 - 9 K 9317/13; Revision zugelassen).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Der Kläger machte u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers habe es sich nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Gericht folgte dem nicht.

Hierzu führten die Richter des FG Berlin Brandenburg weiter aus:

  • Die abzugsfähigen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ liegen bereits begrifflich nicht vor, da der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet hat.
  • Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfallen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), sind anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
  • Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft wird, ist nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden ist. Denn dessen Arbeitgeber hat den Leasingvertrag abgeschlossen.
  • Es hat sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt hat.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 12.5.2016

20.05.16