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Abschreibung bei auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden

Hierzu hat der Bundesfinanzhof am 09.03.2016 entschieden, dass der Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zu dessen Privatvermögen gehört ( und nicht dem Unternehmer zuzuordnen ist).

Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen damit nicht auseinander und liegen hinsichtlich des überlassenen Teils bei dem Nichtunternehmer. Abweichend hiervon ist allerdings zu betrachten, wenn Grundstückseigentümer und Nutzer eine separate Nutzungsvereinbarung getroffen haben. Mit dieser Nutzungsvereinbarung ist gegebenenfalls der Grundstücksmiteigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück ausgeschlossen.

Unter Zugrundelegung des Urteils ist in derart gelagerten Fällen Beratungsbedarf gegeben

19.05.2016