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Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat am 28.01.2015 – AZ: 2 K 101/13 – entschieden, dass eine neue Einbauküche, die in eine vermietete Wohnung ersatzweise eingebaut wird, kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt. Zwar stellen die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsfläche eine Gesamteinheit dar, aber Spüle und Herd, die im Rahmen der Erneuerung der Einbauküche anstelle der alten Geräte eingebaut werden, sind unselbständige Gebäudebestandteile und als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig. Aufwendungen für andere austauschbare Elektrogroßgeräte (Kühlschrank, Dunstabzugshaube) stellen Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern dar.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein revidiert oder bestätigt. Die Revision ist dort unter dem AZ: IX R 14/15 anhängig.

10.05.16