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Ihre Rechte bei Flugstornierungen

Akzeptieren Sie keine unberechtigten Kürzungen!
Wer einen Flug bucht, der schließt, was für Laien schwer verständlich ist, mit der Airline einen Werkvertrag ab. Der Fluggast kann den Vertrag jedoch vor Flugantritt jederzeit, ohne Angaben von Gründen, kündigen (§ 649 BGB).

Von diesem Recht macht man z.B. dann Gebrauch, wenn eine Flugreise wegen einer unvorhergesehenen Krankheit storniert wird.
In einem solchen Fall ist die Fluggesellschaft, nicht etwa das Buchungsprotal im Internet oder das Reisebüro, verpflichtet, dem Fluggast zunächst sämtliche Steuern, Gebühren und Zuschläge (oft versteckt in Buchstabenkürzeln z.B. XQ) zu erstatten. Diese Kosten fallen nämlich erst dann an, wenn der Passagier den Flug tatsächlich angetreten hat.

Vereinfacht ausgedrückt, wer keinen Treibstoff verbraucht hat, der ist auch nicht verpflichtet, einen Kerosinzuschlag zu zahlen. Die Erhebung einer Stornogebühr im Rahmen einer Erstattung ist unzulässig!
Neben diesen ersparten Aufwendungen ist die Fluggesellschaft sogar verpflichtet, mindestens 95% des Ticketpreises zu erstatten, solange diese nicht nachweist, dass der Flugplatz anderweitig vergeben wurde oder nur zu einem geringeren Preis weiterverkauft werden konnte. Das gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft (AGB) eine Erstattung nicht vorsehen.

Keine Fluggesellschaft erstattet freiwillig den Flugpreis zurück. Sie müssen aktiv werden und die Airline unter Fristsetzung auffordern, abzurechnen und zu zahlen. Akzeptieren Sie keine Kürzungen.
Sollte eine vollständige Rückzahlung des Flugpreises, der Gebühren und Steuern nicht erfolgen, dann scheuen Sie nicht, uns mit Ihrer Forderungsdurchsetzung zu beauftragen! Im Fall unserer Mandatierung ist die Fluglinie verpflichtet, unsere Kosten zu übernehmen.

A. Kerstiens, LL.M.
Rechtsanwalt

http://www.rae-brockmeier.de

04.05.2016