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Unterstützen Steuerpflichtige eine unterhaltsberechtigte Person

z. B. ein Kind, für das niemand Anspruch auf Kindergeld hat, können Leistungen bis zum Höchstbetrag (2016: Euro 8.652,00) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. (§ 33a Abs. 1 EStG).

Allerdings werden die abziehbaren Unterstützungsleistungen um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gekürzt, soweit diese den unschädlichen Betrag von Euro 624,00 jährlich übersteigen. Auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld mindern den steuerbegünstigten Unterhaltsbetrag. In welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht, ist umstritten. Die Finanzverwaltung und das FG Sachsen vertreten die Auffassung, dass das gesamte Elterngeld zu berücksichtigen ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

25.04.2016