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Umsatzsteuer: Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Fotovoltaikanlage (FG)

Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen.

Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Fotovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte.

(FG Niedersachsen, Urteil v. 11.2.2016 - 5 K 112/15; Revision nicht zugelassen)

17.04.2016