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Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten?

Nach einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2015 unterliegen Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung auch der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der kapitalisierte Betrag, ohne dass es zu einer Auszahlung an den Versicherungsnehmer gekommen ist, unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung einbezahlt worden ist.

Das LSG Rheinland-Pfalz entschied die Frage zugunsten der beklagten Krankenkasse.
Das Argument der nicht erfolgten Auszahlung greife nicht durch, da der Kläger mit der Überführung des Kapitalbetrags in eine Sofortrentenversicherung eine Vermögensdisposition getroffen habe. Die Frage der Beitragspflicht könne nicht davon abhängen, ob die Ablaufleistung einer Versicherung in eine andere Versicherung investiert werde oder ob beispielsweise davon eine Immobilie erworben würde.

Achtung:
Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig!
Bitte Vorsicht in gleichgelagerten Fällen bzw. bei zu treffenden gleichgelagerten Entscheidungen!

24.03.2016