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Aushilfen: Nachzahlungen vermeiden

Wer Aushilfen kurzfristig beschäftigt, muss hierfür keine Sozialversicherungen zahlen (70 Tage, max. 3 Monate).
Allerdings Achtung:
Geht die Aushilfe noch einer anderen Beschäftigung nach, werden die Zeiten addiert mit der Folge, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, u. U. bis zu 2 Jahre rückwirkend.

Daher sollten sich Unternehmer von jeder Aushilfe eine Erklärung unterschreiben lassen, um sich von der Haftung zu befreien!

11.02.2016