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Häusliches Arbeitszimmer: Was ist mit Räumen, die auch privat genutzt werden?

Diese Frage ist nun höchstrichterlich geklärt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Arbeitnehmer und Selbständige auch nicht anteilig die Kosten bei einer gemischten Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigen können.

Danach verbleibt es beim Aufteilungsverbot für das häusliche Arbeitszimmer und der gesetzlichen Regelungen für derartige Kosten.
Ein Arbeitszimmer findet nur dann steuerliche Berücksichtigung, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder im eigenen Unternehmen zur Verfügung steht. Anerkannt ist dieses beispielsweise für Lehrer zur Unterrichtsvorbereitung oder für Außen-dienstmitarbeiter. In diesen Fällen ist auch die Höchstgrenze von € 1.250,00 im Kalenderjahr zu beachten.

Der Beschluss des Großen Senats vom 27.07.2015 wurde am 27.01.2016 veröffentlicht:  BFH, Beschluss vom 27.07.15

02.02.2016